AGB

ZENVISION GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (04/14)

 ZENVISION-Produkte entsprechen den Anforderungen an „Fliegende Bauten" (umgangssprachlich besser bekannt als Zelte)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von der ZENVISION GmbH abgeschlossenen Verträge über die Produktion und Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, selbst wenn deren Einbeziehung nicht ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nicht bindend, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
(2) Alle Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen und Leistungen getroffen werden, sind regelmäßig in dem Vertrag, dessen Bedingungen und unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt, es sei denn es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

§ 2 Angebot / Unterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet. An unsere verbindlichen Angebote halten wir uns regelmäßig vier Wochen gebunden, es sei denn das betreffende Angebot weist etwas anderes aus.
(2) Alle im Rahmen der Gespräche und Verhandlungen übergebenen Informationen, Dateien, Darstellungen und Konzepte dürfen nur im Rahmen des beschriebenen Projektes verwendet werden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die ZENVISION GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe der Informationen/Dateien/Darstellungen/Konzepte an Dritte und die Anfertigung von Kopien ist ausdrücklich untersagt. Die Quelle bei autorisierter Verwendung ist wie folgt anzugeben: © [JJJJ] www.ZENVISION.berlin. Alle Materialien können vom Kunden zurückverlangt werden, wenn sie nicht Vertragsgegenstand sind. Vervielfältigungen und jede andere Verwertung dieser Unterlagen sind dem Kunden nur soweit gestattet, als dies zur eigenen Nutzung des Vertragsgegenstandes erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, Informationen, Materialien u. a., die als „vertraulich" bezeichnet sind. Alle Unterlagen, Materialien etc., an welchen der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks erhält, sind deutlich mit dem Hinweis auf die ZENVISION GmbH unter Aufnahme der URL www.ZENVISION.berlin zu kennzeichnen bzw. die Unternehmenskennzeichen und/oder Urheberrechtsvermerke der ZENVISION GmbH sind unverändert beizubehalten. Das Vorstehende gilt unabhängig von der Art der Übermittlung, des Bereitstellens in Papier- elektronischer oder anderer Form.
(3) Maßangaben, Abbildungen, Materialbeschreibungen, technische Details, Entwürfe, Zeichnungen, Konzepte sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der ZENVISION GmbH gehören oder sich aus den Prospekten und anderen öffentlichen Verlautbarungen über Produkte der ZENVISION GmbH ergeben, sind nur soweit verbindlich, als Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. Änderungen bleiben insbesondere wegen veränderter Ausführung vorbehalten. Dem Kunden zumutbare Änderungen, welche insbesondere technisch oder aufgrund behördlicher Anforderung oder produktionsbedingt erforderlich und/oder zweckmäßig sind, sind auch ohne Zustimmung des Kunden vertragsgemäß.
(4) Bei erfolgreichem Vertragsabschluss hat die ZENVISION GmbH jederzeit das Recht, das Projekt / den Kunden als Referenz zu führen.

§ 3 Vertragsabschluss
Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ZENVISION GmbH. Die Annahme und Bestätigung bleibt der ZENVISION GmbH frei. Bestellungen werden nach Maßgabe und Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Nebenabreden und Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von der ZENVISION GmbH schriftlich bestätigt worden sind. 
Der Besteller anerkennt durch die Bestellung, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertragsgegenständlich sind und allfällige entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht anzuwenden sind. Technische Angaben (Maße, Gewichte, Leistungen, etc.) sowie Abbildungen sind nur als annähernd anzusehen. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. ZENVISION hat das Recht Produkte und einzelne Teile der Lieferung zur Qualitätsüberwachung aufzubauen. Dies wird durch die Einlage eines Qualitätsreports in der Verpackung angezeigt.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Alle angegebenen Preise der ZENVISION GmbH gelten „ab Werk" ausschließlich der Verpackungskosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
(2) Der Produktionsstart und der damit verbundene Liefertermin sind abhängig von den vereinbarten Zahlungsläufen. Es gilt der Eingang auf dem Konto der ZENVISION GmbH.
(3) Ist mit dem Kunden nichts anderes vereinbart so ist der Kaufpreis (ohne Abzug) einschließlich etwaiger Vergütungen für Montageleistungen oder -unterstützung in zwei Teilbeträgen fällig: 70% nach Beauftragung, 30% bei Lieferung gemäß des Auftrags. Der finale Zahlungsbeleg ist dem Logistiker zur Abladung vorzulegen.
(4) Bei der Erstbestellung eines Neukunden erfolgt der Produktionsbeginn erst nach vollständigem Eingang des Gesamtbetrags des im Angebot dargelegten Vertragsvolumens, 100 % Vorkasse ist verbindlich.
(5) Sonderleistungen werden auf Grundlage einer schriftlichen Angebotsunterbreitung und verbindlichen Bestellung und gemäß den dort angeführten Parametern ausgeführt. 100 % Vorkasse ist verbindlich.
(6) Vergütungen für Mehrleistungen, Services etc. sind nach unserer jeweils geltenden Preisliste zu vergüten, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Mehrleistungen sind jeweils eine Woche nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Monatliche Servicegebühren sind jeweils im Voraus zum dritten Werktag des Monats zur Zahlung fällig.
(7) Bei vereinbarten Sondervereinbarungen ist die vereinbarte Gegenleistung verbindlich.
(8) Verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist die ZENVISION GmbH berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Haben weder der Kunde noch die ZENVISION GmbH die Lieferzeitverzögerung zu vertreten, behält sich letztere vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischenzeitlich eine Kostenerhöhung oder -senkung insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
(9) Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Vergütung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die ZENVISION GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 (bei Verbrauchern) bzw. 8 (bei Kaufleuten) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens über den Zinsschaden hinaus bleibt der ZENVISION GmbH vorbehalten.
(10) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der ZENVISION GmbH schriftlich anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(11) Tritt der Kunde nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag - unabhängig vom Grund - vom Kauf innerhalb von drei Wochen zurück, so ist die ZENVISION GmbH berechtigt, Ersatz für ihre Aufwendungen in Höhe von 30 % des Verkaufspreises zuzüglich der bis zum Rücktritt aufgelaufenen Planungs- und Herstellungskosten zu berechnen. Erfolgt der Kaufrücktritt drei Wochen und einen Tag später so ist der volle Kaufpreis zu entrichten.

§ 5 Montageleistungen, -unterstützung, Services
(1) Die Vergütung nach § 4 Absatz 1 - Preise / Zahlungsbedingungen - für die Montageleistungen und/oder -unterstützung basieren auf dem im abgegebenen Angebot niedergelegten Verständnis der Aufgabenstellung. Ergeben sich während der Montage Änderungs- oder Ergänzungswünsche seitens des Kunden, so ist entstehender Mehraufwand nach § 4 Absatz 3 zu vergüten.
(2) Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, sind Werkzeuge, Hebebühnen, Montagepersonal vom Kunden auf dessen Kosten entsprechend den vertraglichen Anforderungen zu stellen.
(3) Der Kunde hat der ZENVISION GmbH entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die örtlichen Gegebenheiten für die Montage rechtzeitig mitzuteilen und entsprechende Unterlagen zu übermitteln (d.h. Informationen über: Infrastruktur, Erschließung, Anfahrt, Anlieferung, Untergrund, u.a.).
(4) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass das von ihm gestellte Montagepersonal hinreichend versichert ist und alle sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Bedingungen eingehalten sind.
(5) Es wird vonseiten der ZENVISION GmbH ein Montage- / Serviceprotokoll angefertigt, in welchem Einzelheiten des Verlaufs der Montage festgehalten werden. Der Kunde ist verpflichtet, den Verlauf / Abschluss der Arbeiten zu bestätigen. Sofern eine Gebrauchsabnahme o.ä. nach der Bauordnung und/oder anderen öffentlichen Vorgaben erforderlich ist, hat der Kunde diese bei der zuständigen Stelle so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe des montierten / errichteten Vertragsgegenstandes an den Kunden im Beisein des Montageleiters / Richtmeisters stattfinden kann.
(6) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für die Montage / die Serviceleistung, welcher beauftragt und bevollmächtigt ist, Entscheidungen im Verlauf der Montagearbeiten verbindlich uns gegenüber zu treffen.
(7) Bauabnahmen sind nicht Bestandteil der Leistung. Diese obliegen dem Kunden.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, sofern ausdrücklich als solches vereinbart.
(2) Die Einhaltung der Liefertermine oder von Fristen ist abhängig von der Abklärung aller technischen Fragen und der rechtzeitigen Zahlung seitens des Kunden. Die Einrede der Nichterfüllung bleibt vorbehalten.
(3) Falls die ZENVISION GmbH mit ihren vertraglich vereinbarten Leistungen in Verzug geraten ist oder zu drohen gerät, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inkenntnissetzung zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn es sich bei dem Liefertermin um einen Fixtermin handelt.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, so ist die ZENVISION GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer solchen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über zu dem Zeitpunkt, in welchem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Die ZENVISION GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist oder wenn der Kunde infolge eines von der ZENVISION GmbH zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der Fortführung des Vertrages gelten zu machen.
(6) Die ZENVISION GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; dabei wird das Verschulden der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ZENVISION GmbH zugerechnet. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der ZENVISION GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Handlung beruht, haftet diese nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(7) Die ZENVISION GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Verpflichtung beruht, wobei die Schadensersatzpflicht in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(8) Im Übrigen haftet die ZENVISION GmbH im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung, welche auf etwaige weitere diesbezügliche Schadensersatzansprüche anzurechnen ist, in Höhe von 0,2 % des Warenwertes; höchstens aber 5 % des Warenwertes.

§ 7 Gefahrübergang / Versand / Verpackung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird die Lieferung von der ZENVISION GmbH durch eine Transportversicherung abgesichert. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(4) Der Kunde hat die Verpackung bei Anlieferung unverzüglich zu beurteilen und etwaige Schäden an dieser dem Transportunternehmen nach dessen Bedingungen zu melden und die ZENVISION GmbH hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Bei Lieferung ins Ausland hat der Kunde die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die Ausfuhrgenehmigung, auf seine Kosten bereit zu stellen.
(6) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so wird der Kaufgegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft der Lieferung gleich.
(7) Die ZENVISION GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.


§ 8 Mängelhaftung / Haftung
(1) Bei Zelten übliche Merkmale stellen keine Mängel dar.
(2) Soweit ein Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt und von dem Kunden ordentlich gerügt wurde, hat die ZENVISION GmbH die Mängelbehebung nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines Ersatzes für den Vertragsgegenstand binnen angemessener Frist durchzuführen. Die ZENVISION GmbH ist in diesem Zusammenhang zur Übernahme aller erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, verpflichtet. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen
(3) Eine Nachbesserung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die ZENVISION GmbH die Nacherfüllung endgültig unberechtigt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Die ZENVISION GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ZENVISION GmbH einschließlich ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der ZENVISION GmbH kein Vorsatz anlastet und/oder keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt wurden, die ZENVISION GmbH keine Arglist trifft oder keine Garantie übernommen wurden, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden, d.h. insbesondere entgangener Gewinn ist für diese Fälle ausgeschlossen.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Beruht der Lieferverzug oder die Verletzung einer Vertragspflicht auf höherer Gewalt - also Naturkatastrophen und - ereignissen, terroristischen Anschläge, kriegerischen Auseinandersetzung und politischen Unruhen, Streiks o.ä. - so haftet die ZENVISION GmbH nicht.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Kaufleuten 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung.
(9) Die Verjährung im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(10) Die Vertragsgegenstände werden - soweit erforderlich - nach DIN 4112 / DIN EN 13814 durch die zuständigen Stellen geprüft. Die diesbezüglichen Dokumente werden wie in den DIN-Regularien festgelegt den Vertragsgegenständen beigelegt. Bei Vertragsgegenständen, welche diesen Verpflichtungen nicht unterliegen, kann eine Prüfung nach DIN / DIN EN und / oder eine entsprechende Dokumentation - soweit einschlägig - gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden. Sofern der Kunde für die von ihm beabsichtigte Nutzung andere Zertifizierungen o.ä. benötigt, so hat er diese auf seine Kosten und sein Risiko durchführen zu lassen. Die ZENVISION GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass Zertifizierungen für Staaten erteilt werden, welche andere Anforderungen als die Einhaltung der DIN 4112 / DIN EN 13814 fordern, es sei denn vertraglich ist etwas anderes vereinbart.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung / Nutzung des Vertragsgegenstandes / Sicherheiten
(1) Die ZENVISION GmbH behält sich das Eigentumsrecht an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ZENVISION GmbH berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware ohne weitere vorherige Fristsetzung zu verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dieses wurde ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch die ZENVISION GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die ZENVISION GmbH ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag und der Rückabwicklung hat der Kunde die gezogenen Nutzungen auf Basis eines für die betreffende Nutzung marktüblichen Mietzinses für vergleichbare Gegenstände abzugelten.
(2) Der Kunde hat den Vertragsgegenstand zum Zwecke der Eigentumsvorbehaltssicherung pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden hinreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig und ordentlich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Der Kunde ist für die Einhaltung behördlicher und anderer Bestimmungen auf eigene Kosten verpflichtet, sofern sie sich aus seiner Nutzung des Vertragsgegenstandes ergeben. Er hat bezüglich der Nutzung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlangen hat der Kunde gegenüber der ZENVISION GmbH Nachweis über derartige Umstände zu führen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die für den Einsatz wichtigen äußeren Parameter (Naturgewalten und Infrastruktur) zu beachten und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden am Vertragsgegenstand und Personen und Gegenständen zu verhindern. Beabsichtigt der Kunde, den Vertragsgegenstand abweichend von den gewöhnlichen oder vereinbarten Parametern der äußeren Bedingungen zu nutzen, so hat er die Einsatzmöglichkeit auf eigene Kosten prüfen und geeignete statische Berechnung durchführen zu lassen.
(3) Der Kunde hat die ZENVISION GmbH unverzüglich von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Erhebung der Klage nach § 771 ZPO sowie sonstigen Beeinträchtigungen des Kaufgegenstandes schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat gegenüber der ZENVISION GmbH alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, sofern bei diesen kein Ersatz zu erlangen ist.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand dauerhaft mit einem Grundstück zu verbinden, so dass es wesentlicher Bestandteil des Grundstücks würde. Erfolgt trotzdem eine solche Verbindung, so tritt der Kunde schon jetzt gegenüber der ZENVISION GmbH die daraus erwachsenden Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Sicherheit ab.
(5) Wird der Kaufgegenstand mit nicht der ZENVISION GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung.
(6) Der Kunde ist nur mit Einwilligung der ZENVISION GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Für diesen Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages inkl. MwSt. zur Sicherung der Forderungen der ZENVISION GmbH ab, wie sie ihm aus der Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
(7) Der Kunde tritt der ZENVISION GmbH für den Fall des Verzuges bis zur Begleichung der vollständigen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis zur Sicherheit die aus dem Einsatz oder der Nutzungsüberlassung des Kaufgegenstandes gegen Dritte erwachsenen Zahlungsansprüche ab. Der Kunde ist verpflichtet, der ZENVISION GmbH zu diesem Zweck Auskunft über derartige Ansprüche zu geben und die Abtretung den Dritten gegenüber anzuzeigen. Die ZENVISION GmbH ist berechtigt, von sich aus die Abtretung gegenüber den Dritten anzuzeigen.
(8) Die ZENVISION GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht der ZENVISION GmbH zu. Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen durch Stellung einer unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Europäischen Großbank auf erste Anforderung abzulösen.

§10 Schlussbestimmung, Rechtswahl
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne schriftliche Einwilligung der ZENVISION GmbH abzutreten und / oder die vertraglichen Rechte und Pflichten teilweise oder vollständig auf einen Dritten ohne die vorherige Zustimmung zu übertragen.
(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine dem wirtschaftlich Gewollten entsprechende Bedingung. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
(4) Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.
(5) Die ZENVISION GmbH ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der geänderten Verkaufsbedingungen schriftlich widerspricht.

ZENVISION GmbH - Berlin, 27.09.2017
HRB 157909 B
Prenzlauer Promenade 189
13189 Berlin
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